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In-N-Out Pop-ups in Australien: Zwischen Markenstrategie und Rechtsstreitigkeiten

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In-N-Out Australia Popups Are Back, Just So the Chain Can Sue over Trademarks

In-N-Out Burger kehrt mit temporären Pop-up-Restaurants nach Australien zurück. Diese umstrittene Praxis dient weniger der Expansion als vielmehr dem Schutz von Markenrechten in einem internationalen Umfeld.

Die amerikanische Burgerkette In-N-Out Burger ist bekannt für ihre ikonischen Fast-Food-Produkte und ihre ausgeprägte Strategie im Umgang mit Markenrechten. Aktuell sorgt das Unternehmen erneut in Australien für Aufsehen, allerdings weniger aufgrund einer echten Expansion, sondern durch die erneute Eröffnung von sogenannten Pop-up-Restaurants. Diese temporären Verkaufsstellen sind kurzzeitig geöffnet – teilweise lediglich für wenige Stunden – und erscheinen im Abstand von Jahren. Für viele Beobachter und Experten handelt es sich dabei nicht vorrangig um ein Marketinginstrument, sondern um eine strategische Maßnahme, um Markenrechte zu sichern und daraus resultierende Rechtsansprüche durchsetzen zu können. Die Praxis der Pop-up-Restaurants von In-N-Out in Australien ist seit mehreren Jahren ein viel diskutiertes Thema.

Immer wieder öffnet die Kette in Städten wie Sydney für kurze Zeiträume, um anschließend blitzschnell wieder zu verschwinden. Diese Geschäftstaktik kann als ein Beispiel für sogenannten „Trademark Tourism“ verstanden werden – also das strategische Nutzen von Markenregistrierungen in Ländern, in denen keine dauerhafte Geschäftspräsenz besteht, um so Rechtsschutz aufrechtzuerhalten. Das Ziel dieser temporären Aktivitäten ist offenbar nicht die Etablierung einer festen Filialkette in Australien, sondern vielmehr der Erhalt der Markenrechte. Die rechtlichen Regelungen in Australien sind in diesem Zusammenhang äußerst relevant. Durch kurze, wenn auch nicht kontinuierliche, Nutzung der Marke können Inhaber des Markenschutzes den rechtlichen Schutz behalten, was ihnen wiederum ermöglicht, gegen andere Unternehmen mit ähnlichen Namen oder Produkten vorzugehen.

In Australien gibt es klare Gesetze, die eine Marke widerrufbar machen, wenn sie nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums benutzt wird. Jedoch ist die Definition von „Benutzung“ hierbei sehr weit gefasst, sodass das kurzzeitige Betreiben eines Pop-up-Stores als Nutzung angesehen wird. Dies erlaubt In-N-Out, auch wenn nur minimal und selten in Australien präsent, wichtige Rechte am Markennamen zu beanspruchen und gegebenenfalls durchzusetzen. Kritiker bemängeln diese Praxis als missbräuchlich und zeigen dadurch die Grenzen existierender Marken- und Wettbewerbsrechte auf. Für sie stellt es keine „gute Absicht“ dar, wenn Liebling der US-amerikanischen Fast-Food-Szene lediglich für einige Stunden oder Tage in Australien auftaucht, ohne ein wirklich nachhaltiges Geschäftsmodell dort aufzubauen.

Vielmehr sehen sie darin ein Kalkül, um anderen Unternehmen die Nutzung ähnlicher Namen oder Bezeichnungen zu verwehren und somit den Markt zu kontrollieren. Eine der Fragen, die sich dabei stellen, betrifft die tatsächliche Legitimität eines solchen Markengebrauchs. Experten für geistiges Eigentum betonen, dass ein Gerichtsverfahren über eine Widerrufung der Marke gemäß Section 92(4)(a) des australischen Markengesetzes möglich ist. Dabei kann eine Marke widerrufen werden, wenn die Nutzung nicht in gutem Glauben erfolgt und lediglich minimal ist, um die Markenrechte formal zu behalten. In-N-Out befindet sich somit mit seiner Popup-Strategie möglicherweise in rechtlicher Grauzone.

Darüber hinaus werfen einige Kommentatoren die Frage auf, ob der Schutz von Markenrechten nicht in stärkerem Maße an echte Inverkehrsetzung und Marktpräsenz gekoppelt werden sollte. Einerseits muss der Schutz der geistigen Eigentumsrechte als Grundpfeiler für faire Geschäftsbedingungen gewährleistet bleiben. Andererseits wäre ein Missbrauch, der Wettbewerber über lange Zeiträume durch kurzzeitige und kaum relevante Markenverwendung zu blockieren, nicht im Interesse einer gesunden Marktwirtschaft. Das Thema wird auch für die australische Presse und Öffentlichkeit zunehmend relevant. Während die ersten Pop-ups von In-N-Out in Australien in den Medien noch als aufregendes Event gefeiert wurden, zeigt sich mittlerweile eine deutlich kritischere Haltung.

Diverse Medien stellen offen die Geschäftsstrategie der Kette infrage und fragen, welchen wirklichen Nutzen die Pop-ups haben. Für viele stellvertretend ist dabei auch die Frage, ob die australische Gesetzgebung an die moderne Realität des globalen Handels und geistigen Eigentums angepasst werden muss. Die Pop-up-Aktionen von In-N-Out haben zudem auch eine gewisse mediale Wirkung. Sie sorgen für Aufmerksamkeit und wecken Neugier bei australischen Kundinnen und Kunden, die die Burger an sich schätzen oder einfach mal probieren möchten. Doch diese Wirkung steht im Gegensatz zu der faktischen Verweigerung einer echten, dauerhaft anzutreffenden Filialpräsenz.

Dieses Spannungsfeld bereitet der Fast-Food-Kette einerseits Aufmerksamkeit, bringt andererseits auch Kritik und einen gewissen Reputationsverlust mit sich. Im Rechtssinne ist die Situation komplex. Gerade Markenrecht lebt von der Balance zwischen Schutz der Markeninhaber und der Möglichkeit, den Markt für Mitbewerber offen zu halten. Falls In-N-Out tatsächlich den Pop-up-Ansatz nutzt, um seine Rechte in Australien auszudehnen, könnten andere Unternehmen betroffen sein, die ebenfalls mit der Verwendung von Begriffen wie „in and out“ oder ähnlichen Begrifflichkeiten experimentieren. Das Risiko von langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreitigkeiten ist hoch.

Auch die allgemeine Öffentlichkeit, besonders Verbraucher, reagieren unterschiedlich. Einige empfinden In-N-Out als willkommene, wenn auch seltene Gelegenheit, ein Stück amerikanische Fast-Food-Kultur hautnah zu erleben. Andere wiederum sehen die Pop-ups als reine PR-Maßnahme, die mit ernsthaftem Serviceangebot wenig zu tun hat und sich vielmehr auf juristische Vorteile konzentriert. Insgesamt verdeutlicht die Rückkehr der In-N-Out Pop-ups nach Australien ein größeres Thema im internationalen Markenrecht. Die Möglichkeiten zur Nutzung von Marken im Ausland sind eng mit den wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden, aber nicht immer deckungsgleich mit den Erwartungen an einen lokalen Geschäftsbetrieb.

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