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Hauskauf mit dem Partner: Wenn nur ein Name im Grundbuch steht – was tun?

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My fiance and I are buying a house — but he won’t put my name on the deed since he’s making the down payment

Viele Paare stehen vor der Herausforderung, gemeinsam eine Immobilie zu kaufen, ohne dass beide Partner im Grundbuch eingetragen sind. Die rechtliche Lage ist komplex, besonders bei unverheirateten Paaren.

Der gemeinsame Hauskauf ist für viele Paare ein großer Schritt in eine gemeinsame Zukunft und ein wichtiger Meilenstein. Doch was passiert, wenn nur ein Partner im Grundbuch steht, obwohl beide die monatlichen Kosten teilen und das Zuhause gemeinsam nutzen? Diese Situation ist nicht ungewöhnlich und kann gerade bei unverheirateten Paaren zu Unsicherheiten und Streitigkeiten führen. Denn rechtlich bringt ein alleiniger Eintrag ins Grundbuch für den anderen Partner große Nachteile mit sich – egal, wie die finanziellen Beiträge im Alltag verteilt werden. Die Entscheidung, ob und wie der Name beider Partner eingetragen wird, hängt von mehreren Faktoren ab, auf die wir näher eingehen möchten. Der Fokus liegt dabei auf den rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland, möglichen Risiken der Alleineintragung sowie auf pragmatischen Lösungen, damit beide Partner angemessen abgesichert sind.

Wer zahlt die Anzahlung, wer trägt die monatlichen Kosten, und welche Auswirkungen hat es, wenn nur ein Partner als Eigentümer gilt? Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass das Grundbuch in Deutschland den rechtlichen Eigentümer einer Immobilie dokumentiert. Wer nicht im Grundbuch steht, gilt rechtlich nicht als Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer. Selbst wenn beide Partner die Finanzierung gemeinsam stemmen und im Alltag die Kosten teilen, besteht ohne Eintragung kein automatischer rechtlicher Anspruch auf das Eigentum. In einer Ehe sind solche Fälle meist durch das Zugewinngemeinschaftsrecht geregelt, was bei unverheirateten Paaren jedoch nicht gilt. Die Konsequenzen können gravierend sein.

Wenn nur ein Partner als Eigentümer eingetragen ist, kann er im Streitfall allein über die Immobilie verfügen, sie verkaufen oder belasten, ohne die Zustimmung des anderen einzuholen. Sollte das Paar sich trennen, steht dem Partner ohne Grundbucheintrag kein Eigentumsanteil zu, obwohl er viele Jahre in die Immobilie investiert haben mag. Gerade in Zeiten steigender Immobilienpreise und wachsender finanzieller Belastungen sind solche Risiken nicht zu unterschätzen. Dennoch gibt es nachvollziehbare Gründe, warum ein Partner darauf besteht, nur seinen Namen eintragen zu lassen. Meist beruht dies auf der Investition in die Anzahlung oder andere kapitalgedeckte Beträge.

In solchen Konstellationen empfindet der zahlende Partner eine Eintragung des anderen als ungerecht, vor allem wenn dieser vermeintlich weniger finanzielle Beiträge geleistet hat. Doch auch andere Beiträge wie Kindererziehung oder Haushaltsführung sind oft schwer messbar und rechtlich schwierig zu berücksichtigen. Um beide Interessen zu schützen, lohnt es sich, individuelle Lösungen zu finden. Es bietet sich an, den Anteil am Haus rechtlich vertraglich zu regeln, etwa durch einen sogenannten sogenannten „Miteigentumsanteil“ oder eine Vereinbarung über die Aufteilung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), falls beide gemeinsam kaufen. Diese Verträge können festlegen, wie viel welcher Partner eingezahlt hat und welchen Anteil er am Eigentum besitzt, sowie Regelungen bei Trennung oder Verkauf enthalten.

Ebenso möglich ist die Gestaltung einer sogenannten Auflassungsvormerkung, die sicherstellt, dass der eingetragene Eigentümer die Immobilie nur mit Zustimmung des Partners veräußern kann. Wer sichergehen möchte, dass bei einem vorzeitigen Auszug oder einer Trennung keine Streitigkeiten entstehen, kann zusätzlich eine Gütertrennung oder spezielle Vereinbarungen im Hinblick auf Unterhalt und Nutzung ausformulieren. Auch wenn das Paar noch nicht verheiratet ist, lassen sich viele Szenarien mithilfe anwaltlicher Beratung so gestalten, dass beide Partner abgesichert sind und ihre finanziellen Beiträge anerkannt werden. In Bundesländern, die das Konzept der sogenannten „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ akzeptieren, gibt es teils weitergehende Rechte. Allerdings hat Deutschland inzwischen mit anderen gesetzlichen Regelungen nachgezogen, sodass gerade unverheiratete Paare aufmerksam sein sollten.

Abgesehen von der rechtlichen Absicherung ist es wichtig, offen und ehrlich mit dem Partner über finanzielle Erwartungen und Ängste zu sprechen. Der Erwerb einer Immobilie ist ein emotionales und finanziell enorm bedeutendes Ereignis, das Klarheit und gegenseitiges Vertrauen erfordert. Das Thema Grundbucheintrag sollte frühzeitig angesprochen werden, am besten vor dem Notartermin, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Paare, die sich auf gemeinsame Ziele und Regeln verständigen, schaffen die beste Basis für ein harmonisches Zusammenleben im eigenen Haus. Geld, Eigentum und Recht sind eng miteinander verzahnt, doch die Beziehung darf darunter nicht leiden.

Dazu gehören auch Überlegungen, wie im Todesfall der Partner abgesichert ist. Ohne Eintrag im Grundbuch kann der nicht eingetragene Partner leichter rechtlich benachteiligt werden, wenn es um Erbschaft oder Nutzungsrechte geht. Eine testamentarische Regelung oder ein notarieller Erbvertrag kann hier sinnvolle Abhilfe schaffen. Es ist ratsam, neben dem Kaufvertrag auch solche Dokumente frühzeitig zu erstellen und bei Bedarf regelmäßig zu überprüfen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auch wenn nur ein Partner den Kaufpreis vorstreckt, eine alleinige Eigentümerstellung mit erheblichen rechtlichen Nachteilen für den anderen Partner verbunden sein kann.

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