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UK-Gerichtsurteil zum Reverse Engineering von Mainframe-Software: Konsequenzen für Lizenznehmer und Hersteller

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UK Court Rules on Reverse Engineering of Mainframe Software

Ein wegweisendes Urteil des UK High Court klärt die rechtlichen Grenzen des Reverse Engineerings von Mainframe-Software und betont die Bedeutung eindeutiger Lizenzvereinbarungen sowie die restriktive Anwendung der Ausnahmeregelungen der EU-Software-Richtlinie.

Das Urteil eines britischen Gerichts im Jahr 2025 zum Reverse Engineering von Mainframe-Software markiert einen bedeutenden Präzedenzfall im Bereich des Urheberrechts und der Softwarelizenzierung. Im Zentrum stand ein Rechtsstreit zwischen IBM UK und mehreren anderen Unternehmen, insbesondere Winsopia Ltd und LzLabs. Das Gericht befasste sich intensiv mit der Auslegung von Lizenzvereinbarungen und den Grenzen der Ausnahmen zum Reverse Engineering gemäß der EU-Software-Richtlinie (Directive 2009/24/EC). Diese richtungsweisende Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Softwarelizenzgeber und -nehmer, die Lizenzbedingungen eindeutig zu gestalten und einzuhalten sowie die Anwendbarkeit und Grenzen gesetzlicher Ausnahmen genau zu verstehen. Die Folgen für die Softwarebranche und insbesondere für Unternehmen, die sich mit Mainframe-Nachahmungen beschäftigen, sind erheblich und sollten genau beobachtet werden.

Hintergrund des Falls ist eine komplexe Beziehung zwischen IBM UK und den Beklagten, wobei insbesondere die Tochterfirma Winsopia Ltd eine wesentliche Rolle spielte. Winsopia hatte 2013 einen Kundenvertrag mit IBM abgeschlossen und gleichzeitig einer konzerninternen Vereinbarung mit LzLabs zugestimmt, die Softwareentwicklungsdienstleistungen für den Mutterkonzern LzLabs erbrachte. LzLabs entwickelte eine Software Defined Mainframe-Lösung (SDM), die mit der traditionellen Mainframe-Software von IBM konkurriert. Trotz der Vereinbarungen zur Nutzung der IBM-Software als lizenziertes Produkt geriet die Entwicklung der SDM-Lösung zunehmend in den Fokus von IBM, die den Verdacht hatte, dass die Beklagten durch Reverse Engineering geschützte IBM-Programme in unzulässiger Weise analysierten und kopierten. Im Verlauf des Rechtsstreits zeigte sich, dass Winsopia wiederholt gegen die Bestimmungen des Lizenzvertrags zum IBM-Softwareprodukt (dem ICA) verstoßen hatte.

Dabei ging es insbesondere um die unautorisierte Disassemblierung, Decompilierung und Übersetzung von Code, systematische Analyse durch Debugging sowie die Ablehnung von Prüfungsanfragen seitens IBM. Das Gericht stellte in seiner detaillierten Urteilsbegründung fest, dass diese Handlungen einen klaren Bruch der Lizenzbestimmungen darstellten und somit unzulässig waren. Die Argumente der Beklagten, sich dabei auf Ausnahmeregelungen der Software-Richtlinie zu berufen, wurden verworfen. Die Software-Richtlinie sieht bestimmte Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz vor, etwa die Anfertigung von Sicherungskopien, das Reverse Engineering zur Fehlerbehebung, zur Prüfung der zugrunde liegenden Ideen und Prinzipien sowie die Decompilierung zur Ermöglichung der Interoperabilität von Programmen. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht genau, ob die Handlungen der Beklagten unter diese Ausnahmen fallen könnten.

Die Richter entschieden, dass dies nicht der Fall war, da die von Winsopia und LzLabs durchgeführten Aktivitäten deutlich über das bloße Studium und die begrenzte Fehlerkorrektur hinausgingen und eine detaillierte Analyse der Ausdrucksebene des Programmcodes beinhalteten. Auch die Behauptung, die Decompilierung solle Interoperabilität ermöglichen, wurde abgelehnt, da in Wirklichkeit wesentliche Bestandteile des Quellcodes übertragen worden waren, was nicht notwendig für Interoperabilität war. Diese restriktive Auslegung der Ausnahmen macht deutlich, dass das britische Gericht hohen Schutzanspruchs der Softwareurheber zugunsten der Lizenzgeber geltend macht. Lizenznehmer wird damit signalisiert, dass sie die Software nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Bedingungen nutzen dürfen und dass Reverse Engineering keinesfalls als umfassendes Recht verstanden werden kann. Allerdings bleiben die Ausnahmen der Software-Richtlinie grundsätzlich Bestandteil der nationalen Gesetzgebung, doch der Spielraum für eine freie Nutzung ist stark limitiert.

Ein weiterer wichtiger Aspekt, den das Gericht untersuchte, war die Frage der „procurement of breach“, also ob Dritte (in diesem Fall LzLabs und der Hauptbegünstigte John Moores) eine widerrechtliche Vertragsverletzung durch Winsopia absichtlich veranlasst oder unterstützt hatten. Die Entscheidung stellte fest, dass John Moores und LzLabs die Handlungen von Winsopia initiiert und gesteuert hatten, was ihre Haftung begründete. Dabei wurde auch deutlich, dass trotz eingerichteter Clean Room-Verfahren zur Vermeidung von Rechtsverletzungen diese Schutzmechanismen unzureichend umgesetzt und überwacht wurden. Das Gericht monierte die fehlende Durchsetzung dieser Kontrollmaßnahmen und eine bestimmte Nachlässigkeit bei der Einhaltung der Lizenzbestimmungen im Rahmen der Entwicklung der SDM-Software. Die Folgen des Urteils sind für den Softwaremarkt und insbesondere für Unternehmen, die Nachahmungsprodukte basierend auf lizenzierten Programmen entwickeln, weitreichend.

Softwarehersteller werden angehalten, ihre Lizenzverträge klar und eindeutig auszuarbeiten, insbesondere bezüglich aller Nutzungseinschränkungen, um sich wirksam gegen unerlaubte Verwendungen schützen zu können. Insbesondere Verbote gegen Reverse Engineering, Decompilierung und Disassemblierung sollten explizit geregelt sein, um im Streitfall durchsetzbar zu sein und Lizenznehmer auf deren Einhaltung hinzuweisen. Für Lizenznehmer ist das Urteil eine klare Warnung: Das eigenmächtige Reverse Engineering beziehungsweise die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte kann erhebliche rechtliche Folgen haben, einschließlich Gerichtsverfahren, Unterlassungsanordnungen und Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe. Zudem erinnert das Urteil daran, wie wichtig es ist, speziell wenn eine Zusammenarbeit mit Dritten oder Konzernunternehmen besteht, klare interne Abläufe und Kontrollmechanismen wie effektive Clean Room-Prozesse zu etablieren und fortwährend zu überwachen. Aus Sicht des geistigen Eigentums zeigt das Urteil auch eine Ausprägung der europäischen und britischen Rechtsprechung, die nicht von vorneherein von einem „freien“ oder „uneingeschränkten“ Recht auf Reverse Engineering ausgeht.

Die Ausnahmeregelungen der EU-Software-Richtlinie sind als eng auszulegende Schrankenbzw. Erlaubnistatbestände konzipiert, die dem Schutz der Rechte der Urheber und Entwickler Vorrang einräumen. Dies trägt zur Stärkung der Investitionen in Software-Entwicklung und Innovation bei, da die Gefahr der unkontrollierten Nachbildung reduziert wird. Das Urteil hat zudem Bedeutung für die Gestaltung künftiger Lizenzverträge in Großbritannien und möglicherweise auch im restlichen europäischen Markt. Unternehmen sollten hierauf vorbereitet sein und ihre Verträge entsprechend anpassen sowie ihre Compliance-Programme und internen Kontrollmechanismen kritisch hinterfragen.

Gerade in Branchen mit komplexen Softwarelandschaften, z.B. bei Mainframe-Systemen oder spezialisiertem Branchen-Software, kann dieser Beschluss einen Paradigmenwechsel markieren. Auch im Hinblick auf technische Maßnahmen sollte beachtet werden, dass das Einhalten vertraglicher und gesetzlicher Regeln durch technische Schutzmaßnahmen wie Software-Sandboxing, strenges Berechtigungsmanagement und nachvollziehbare Prüfungen (Audits) unterstützt wird. Das Fehlen entsprechender Audits oder die Weigerung, diesen zuzustimmen, kann als weiterer Verstoß gewertet werden, wie es im vorliegenden Fall geschah.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das UK Gerichtsurteil zur Reverse Engineering von Mainframe-Software nicht nur eine Einzelfallentscheidung darstellt, sondern ein umfassendes Signal an die Softwarebranche ist. Strenge Beachtung und Einhaltung von Lizenzvereinbarungen sind unverzichtbar. Die Möglichkeiten, sich auf gesetzliche Ausnahmen zu berufen, sind eng begrenzt und es wird deutlich verlangt, dass Schutzmaßnahmen gegen Lizenzverletzungen nicht nur formell, sondern auch praktisch wirksam umgesetzt werden. Unternehmen sollten diese Lehren aus dem Fall IBM gegen LzLabs und Winsopia sorgfältig berücksichtigen, um Risiken, Schadensersatzforderungen und Betriebsstörungen vorzubeugen und um sich im zunehmend kompetitiven Softwaremarkt rechtssicher zu positionieren.

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